Verteidigungsminister Franz-Josef Jung
"Wer einen Angriffskrieg (Art.26 Abs.1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."
Strafgesetzbuch § 80 - Vorbereitung eines Angriffskrieges
"Wir befinden uns in einem Krieg gegen einen zu allem entschlossenen, fanatischen Gegner. Dieser Hauptfeldwebel ist für die Bundesrepublik Deutschland gefallen."
Bundeswehrverbandschef Gertz
"Nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist nach deutschem Recht strafbar, nicht allerdings das Führen des Angriffskrieges selber."
Generalbundesanwaltschaft
"Wer einen Angriffskrieg (Art.26 Abs.1 GG), an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft."
Strafgesetzbuch § 80 - Vorbereitung eines Angriffskrieges
"Wir befinden uns in einem Krieg gegen einen zu allem entschlossenen, fanatischen Gegner. Dieser Hauptfeldwebel ist für die Bundesrepublik Deutschland gefallen."
Bundeswehrverbandschef Gertz
"Nur die Vorbereitung eines Angriffskrieges ist nach deutschem Recht strafbar, nicht allerdings das Führen des Angriffskrieges selber."
Generalbundesanwaltschaft